Kunden von Telekom Deutschland GmbH müssen sich in Zukunft auf Veränderungen einstellen. Der Dienst zum Streamen von Musik, Filmen und Videospielen, StreamOn, wurde nun in seiner aktueller Form als rechtswidrig eingestuft.
StreamOn ist ein Zusatzangebot für Mobilfunkkunden der Telekom und ermöglichte es solchen bisher Musik und Videos von ausgewählten Partnern zu streamen und Videospiele zu spielen. Der Clou des Angebots lag darin, dass die Nutzung dieses Dienstes nicht auf das vertraglich vereinbarte Datenvolumen angerechnet wurde. Rein theoretisch konnten User also endlos Netflix, Youtube, Spotify und die Mediatheken vieler anderer Anbieter im Internet nutzen.
StreamOn rechtswidrig
Das Problem lag jedoch darin, dass die Telekom in bestimmten Tarifen die Datenübertragungsrate für Videostreaming auf maximal 1,7 Megabit pro Sekunde beschränkt hat, was eine Auflösung in HD-Qualität unmöglich machte. Außerdem war bisher lediglich eine Nutzung innerhalb von Deutschland vorgesehen. Sollte ein Kunde den Dienst also im Ausland genutzt haben, wurde der Datenverkehr auf das gebuchte Datenvolumen angerechnet.
Die Bundesnetzagentur sah darin einen Verstoß gegen den europarechtlich geltenden Grundsatz der Netzneutralität. Dieser sieht vor, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten den Datenverkehr für alle Nutzer gleichbehandeln müssen. Zusätzlich sah man eine Verletzung seitens der Telekom in Hinsicht der europäischen Roaming-Regeln. Die Vorwürfe wurden vor Kurzem vom Verwaltungsgericht Köln geprüft und der Dienst der Telekom anschließend für rechtswidrig erklärt.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat dieses Urteil nun unterstützt und damit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln Recht gegeben. Damit bleibt StreamOn rechtswidrig und muss so schnell wie möglich abgeändert werden. Ein Sprecher der Bundesnetzagentur sagte nach Veröffentlichung des Beschlusses, dass man die Anpassung des Produkts nun zügig gegenüber der Telekom durchsetzen wird.
Damit ist das Thema aber noch nicht vom Tisch, zusätzlich läuft nämlich ein separates Hauptsacheverfahren am Kölner Verwaltungsgericht, welches jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.