Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat Internet Provider noch einmal zur Sperrung von rechtlich fragwürdigen Seiten wie Kinox.to und Movie4k.to aufgefordert. Ein entsprechendes Urteil könnte sich bei Zeiten auch auf Deutschland übertragen.
Wer in Österreich demnächst die rechtlich eher fragwürdigen Portale Kinox.to oder Movie4k.to aufruft, der wird eine Warnung seines Internet Providers zu Gesicht bekommen. Der Oberste Gerichtshof hat in Österreich erneut klargestellt, dass diese Seiten von den Internetanbietern direkt gesperrt werden müssen.
Das rechtskräftige Urteil verpflichtet alle Anbieter den Zugriff auf entsprechende Piraterie-Seiten zu sperren. Beim Rechtsspruch bezog man sich auf ein bestehendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2014, der eine Sperrung empfahl. Dementsprechend könnte auch ein deutsches Gericht künftig solche Sperrungen beantragen.
Ihr findet unten die Pressemitteilung.
SPERRE VON ILLEGALEN PIRATERIE-WEBSEITEN ZULÄSSIG
Der OGH bestätigt Sperren von rechtswidrigen Filmseiten zum Schutz der Urheber
Wien, 1. Juli 2015. Erneut hat der Oberste Gerichtshof Internetservice-Provider verpflichtet, den Zugang zu illegalen Filmportalen zu sperren. In einem weiteren, mit Unterstützung des Vereins für Anti-Piraterie (VAP) geführten Verfahren hat das Höchstgericht jetzt zum wiederholten Mal klargestellt, dass Internet Service Provider den Zugriff auf strukturell rechtsverletzende Internetseiten – hier: movie4k und kinox.to – blockieren müssen.
Damit bestätigt der OGH die Grundsätze, die der Europäische Gerichtshof 2014 in der Rechtsache kino.to vorgibt. Da alle grundlegenden Rechtsfragen bereits geklärt sind, hat der OGH diesmal nicht für erforderlich gehalten, den EuGH ein zweites Mal zu dieser Problematik anzurufen. Die erneut von den Providern vorgebrachten Argumente gegen eine Sperranordnung konnten auch diesmal nicht überzeugen. Konkret stellt der OGH fest: „Der Provider muss die Kosten allfälliger Sperrmaßnahmen in die geschäftliche Kalkulation einberechnen und ein Vermittler muss sowohl in finanzieller als auch technischer Hinsicht gerüstet sein, Zugangssperren durchzuführen.“
Dass die Anlass gebenden Streaming- und Download-Portale – analog zu kino.to – illegal den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Spielfilmen und Fernsehangeboten zur Verfügung stellen, wurde im gesamten Verfahren nicht ernsthaft bestritten. In Deutschland wird auch weiterhin nach den Betreibern dieser Seiten wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen, Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Erpressung gefahndet. Sie sind nach wie vor auf der Flucht.
Dr. Werner Müller, Geschäftsführer des VAP, dazu: „Hier handelt es sich weder um Bagatelldelikte noch um heroische Befreiungsakte, sondern um eine Form organisierter Kriminalität. Die Akzeptanz bestehender legaler Online-Angebote durch das Publikum zeigt, dass ein legaler Markt möglich ist. Der unfaire Wettbewerb mit scheinbar kostenlosen Piraterie-Angeboten muss, so gut es geht, unterbunden werden.“
VAP Präsident Winfred Kunze ergänzt: „Es stünde auch der österreichischen Telekommunikationswirtschaft mehr als ein Jahr nach den klaren Entscheidungen des EuGH und des OGH gut an, die Situation zur Kenntnis zu nehmen und den positiven Aussagen zum Urheberrechtsschutz Taten folgen zu lassen. Illegale Portale tragen nicht zur Filmfinanzierung bei und schaden den Urhebern. Legale Angebote stärken sowohl die Kreativwirtschaft als auch die Telekommunikationswirtschaft, die ja von der Attraktivität legalen Angebots profitiert!“